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Corona-Schnelltest

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FAQ neue Testverordnung

Für einen kostenlosen Test sind berechtigt:

  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach §29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach §29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.

  • Pflegepersonen im Sinne des §19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Kinder, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  • Schwangere: Personen, die sich im ersten (oder zweiten) Trimester befinden. Personen, aufgrund einer aktuellen oder maximal drei Monate zurückliegenden medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

  • Personen, die an klinischen Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben. o Personen, die sich in Absonderung befinden und sich freitesten lassen wollen.

  • Mitarbeiter und gegebenenfalls Besucher von Praxen, Kliniken oder Pflegeeinrichtungen sowie Pflege- und Rettungsdiensten und im Öffentlichen Gesundheitsdienst.

  • Personen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben.

Für einen Bürgertest mit 3€-Zuzahlung sind berechtigt:

  • Personen, die am gleichen Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen.

  • Personen, die am gleichen Tag Kontakt zu einer Person über 60 Jahren haben oder eine Person besuchen, die aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken.

  • Personen, die durch die Corona-Warn-App des RKI eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko haben.

Aktuell sind wir gezwungen, strengste Kontrollen durchzuführen. Es müssen Belege mitgebracht werden, die bestätigen, dass sie Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest oder Bürgertest mit Zuzahlung haben.             

Haben sie keinen Beleg, können wir ihnen leider nur einen privaten Schnelltest anbieten. 

Hier erfahren Sie, welchen Nachweis wir im Einzelnen benötigen.

Nur symptomfreie Kunden ohne Anzeichen einer Corona-Infektion (z. B. Husten, Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust) können sich testen lassen.

Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten nach telefonischer Kontaktaufnahme zum Arzt gehen. Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassenkarte.

Hotline

Bei Fragen rufen Sie uns gerne an.

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